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BGH·2 StR 540/21·22.06.2023

Revisionen gegen LG Köln-Urteil verworfen; Teil der Strafen wegen Verfahrensdauer als vollstreckt

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob die geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten begründen. Der BGH verneinte dies und sah keinen aufhebungsrelevanten Fehler. Wegen der Dauer des Revisionsverfahrens gelten jeweils ein Monat der Strafe als bereits vollstreckt; die Kosten trägt jeder Beschwerdeführer selbst.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das LG-Urteil als unbegründet verworfen; jeweils ein Monat der Strafe wegen Verfahrensdauer als vollstreckt angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Revisionsrechtfertigungen müssen konkrete, für die Entscheidung erhebliche Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Wird das Revisionsverfahren in besonderer Weise verlängert, kann das Gericht eine Dauer des Verfahrens ganz oder teilweise als bereits vollstreckte Zeit der verhängten Strafe berücksichtigen.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: 2 StR 540/21, Beschluss

vorgehend LG Köln, 25. Mai 2021, Az: 120 KLs 20/20

nachgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: 2 StR 540/21, Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 werden mit der Maßgabe, dass ein Monat der Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten P. und ein Monat der Freiheitsstrafe für den Angeklagten E. wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Franke