Revision: Schuldspruch geändert zu Anstiftung zum versuchten schweren Raub
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Köln, das sie der Anstiftung zum schweren Raub schuldig gesprochen hatte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich um Anstiftung zum versuchten schweren Raub handelt, weil die Haupttat nur versucht war und eine Beteiligungsbewertung diese Grenze nicht überschreiten darf. Weitere Rügen wurden als unbegründet verworfen; wegen der Dauer des Revisionsverfahrens wurde ein Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet.
Ausgang: Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs in Anstiftung zum versuchten schweren Raub; sonstige Rügen unbegründet, ein Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung der Beteiligung eines Anstifters darf den tatsächlich verwirklichten Umfang der Haupttat nicht übersteigen; ist die Haupttat lediglich versucht, ist keine vollendete Anstiftung anzunehmen.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn die Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Bleibt der Strafrahmen durch die geänderte rechtliche Qualifikation unberührt und hat das Tatgericht bereits eine mögliche Milderung (z.B. wegen Versuchs) geprüft, ist von keiner anderen Rechtsfolgenentscheidung bei zutreffender Schuldfeststellung auszugehen.
Dauert das Revisionsverfahren außergewöhnlich lange, kann dies eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung gebieten (z.B. Anrechnung bereits verbüßter Zeiträume).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: 2 StR 540/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 25. Mai 2021, Az: 120 KLs 20/20
nachgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: 2 StR 540/21, Beschluss
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Anstiftung zum versuchten schweren Raub schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass ein Monat der Freiheitsstrafe für die Angeklagte wegen der Dauer des Revisionsverfahrens als bereits vollstreckt gilt, auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung und zu einer Kompensationsentscheidung wegen der Dauer des Revisionsverfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Haupttat als versuchten schweren Raub angesehen und die Haupttäter entsprechend verurteilt, aber die Beteiligung der Angeklagten im Hinblick auf die erfolgte Anstiftungshandlung als Anstiftung zum schweren Raub bezeichnet. Das ist rechtsfehlerhaft, da die Bewertung einer Tatbeteiligung nicht über den Umfang der Verwirklichung der Haupttat hinausgehen kann.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht unbeschadet des fehlerhaften Schuldspruchs gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung geprüft hat, ob eine Milderung des Strafrahmens aufgrund von § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Deshalb ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Fassung des Schuldspruchs eine andere Rechtsfolgenentscheidung getroffen hätte.
Die Dauer des Revisionsverfahrens gebietet eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung.
Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Franke
| Franke | Zeng | RiBGH Schmidt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. | |||
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