Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung: Allgemeine Schmerzen und Verletzungsfolgen als strafschärfende Umstände
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Strafe nach Verurteilungen wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung; der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Strafverhandlung zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht pauschal die erlittenen Schmerzen/Verletzungen als strafschärfend wertete, ohne darzulegen, dass diese das für Körperverletzungen typische Ausmaß überstiegen (Verstoß gegen §46 Abs.3 StGB). Die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 46 Abs. 3 StGB verbietet die Strafzumessung allein nach der allgemeinen Feststellung, Opfer habe Schmerzen oder Verletzungen erlitten, ohne darzulegen, dass diese das für die Tat typische Maß an Unrecht und Schuld übersteigen.
Eine pauschale Würdigung von Schmerzen und Verletzungsfolgen als strafschärfender Umstand stellt einen Wertungsfehler dar, wenn nicht konkretisiert wird, worin das gesteigerte Unrecht besteht.
Liegt ein solcher Wertungsfehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe auf diesem Fehler beruht.
Feststellungen zur Tat und zum Tatschaden können trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben und vom Tatgericht zur erneuten Bemessung der Strafen ergänzt werden, solange die Ergänzungen den Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 8. August 2014, Az: 61 KLs 804 Js 858/13 - 5/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt". Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt - insbesondere in den Fällen 2 und 3 - nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 StR 378/01).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben.
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
| Frau Richterin am BGH Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. | Eschelbach | Zeng | |||
| Krehl | Krehl | Bartel |