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BGH·2 StR 539/15·08.06.2016

Freispruch im Strafverfahren: Sachdienlichkeit der vorsorglichen Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei Revisionseinlegung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln sprach den Angeklagten frei und hob die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auf. Die Staatsanwaltschaft legte zugleich mit der Revision eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet, da die Kostenentscheidung § 467 Abs. 1 StPO entspricht, und hält vorsorgliche Sofortbeschwerden neben der Revision für nicht sachdienlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.

3

Die vorsorgliche Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung neben der Revision ist grundsätzlich nicht sachdienlich; führt die Revision zur Aufhebung, wird die Beschwerde gegenstandslos, bleibt die Revision unbegründet, ist auch die Beschwerde unbegründet.

4

Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Relevante Normen
§ 467 Abs 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. August 2015, Az: 108 KLs 4/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

2

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.

3

Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsaufhebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, neben der Revision "vorsorglich" sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich.

FischerEschelbachZeng
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