Revision: Einziehung aufgehoben und Schuldspruch teilweise berichtigt (2 StR 538/25)
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg: Der BGH sah von der Einziehung zweier Mobiltelefone ab, da Feststellungen über deren Gebrauch als Tatmittel und die Ausübung des Ermessens fehlten. Zudem wurde der Schuldspruch gegen S. S. dahin berichtigt, dass zwei angefochtene Taten als versuchter Betrug zu würdigen sind. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Beschwerdeführer tragen die Kosten.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Einziehung von Mobiltelefonen aufgehoben und Schuldspruch gegen S. S. in Teilen berichtigt; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB erfordert in den Urteilsgründen erkennbare Feststellungen, dass die konkret bezeichneten Gegenstände als Tatmittel verwendet wurden; ohne solche Feststellungen kann von der Einziehung abgesehen werden.
Nach § 354 Abs. 1 StPO ist der Schuldspruch zu berichtigen, wenn die in der Urteilsformel getroffene rechtliche Würdigung nicht mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übereinstimmt (z.B. Unterscheidung vollendet/versucht).
Bei versuchtem Betrug ist der nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB verschobene Strafrahmen anzuwenden; steht der Versuch in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sind die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen.
Zähl- und Schreibfehler in der Darstellung der Urteilsgründe sind unbeachtlich, sofern Tenor und übrige Urteilsgründe zusammen eindeutig erkennen lassen, welche Taten verurteilt und welche Einzelstrafen verhängt wurden.
Ein nur geringfügiger oder teilweiser Erfolg der Revision begründet nicht automatisch eine Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung kann nach § 473 Abs. 4 StPO den Beschwerdeführern auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 25. April 2025, Az: 12 KLs 13/24
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2025 wird
a) von der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone Apple iPhone 15 Pro, silber, ohne Hülle, Ass. Nr. , und Apple iPhone, blau, durchsichtige Hülle, Ass. Nr. , abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen und des versuchten Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. S. des Betruges in vier Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen, jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es des versuchten Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweispapieren, des Sichverschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie des „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von der vom Landgericht angeordneten Einziehung der in der Entscheidungsformel bezeichneten Mobiltelefone abgesehen, da die bisherigen Feststellungen einen Gebrauch gerade dieser beiden Geräte als Tatmittel nicht belegen und die Urteilsgründe zudem die Ausübung des dem Tatgericht durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens nicht erkennen lassen.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. S. hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Das Landgericht hat bei der Abfassung der Urteilsformel aus dem Blick verloren, dass sich sowohl der Fall II.17. als auch der Fall II.19. der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wie nach der rechtlichen Bewertung der Urteilsgründe nicht als vollendeter, sondern jeweils als versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung darstellen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
Die Abänderung bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Die Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung für sämtliche Fälle des versuchten Betruges, nämlich die Fälle II.16., II.17. und II.19. der Urteilsgründe, den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zur Anwendung gebracht. Sie hat damit in den Fällen II.17. und II.19. der Urteilsgründe und somit auch in dem von der Schuldspruchänderung betroffenen dieser beiden Fälle, in denen der versuchte Betrug in Tateinheit mit (vollendeter) Urkundenfälschung stand und deshalb nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen aus dem ungemilderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen gewesen wären, den Angeklagten bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft sogar begünstigt.
b) Dass die Strafkammer dem Angeklagten im Eingang ihrer rechtlichen Würdigung demgegenüber, wieder anders, Betrug „in fünf Fällen (Ziff. 15-19), von denen es in drei Fällen beim Versuch blieb (Fall 16, 17 und 19), davon in zwei Fällen (Fall 17 und 19) in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zur Last gelegt hat, stellt, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, einen unbeachtlichen Zählfehler dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die Strafkammer tatsächlich, wie von ihr tenoriert, sechs Taten abgeurteilt und sechs Einzelstrafen verhängt hat. Den eingangs der rechtlichen Würdigung von ihr zunächst übergangenen Fall II.8. der Urteilsgründe hat die Strafkammer im Fortgang ihrer rechtlichen Würdigung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen ausdrücklich ebenfalls als (vollendeten) Betrug gewürdigt.
3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht im Fall II.15. der Urteilsgründe ersichtlich versehentlich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner lediglich in Höhe von 17.134,15 Euro statt von 17.184,15 Euro angeordnet hat, beschwert diese nicht. Den Angeklagten K. S. beschwert ebensowenig, dass die Strafkammer die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht geprüft hat.
4. Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Menges | Meyberg | Herold | |||
| Zeng | Zimmermann |