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BGH·2 StR 535/12·29.03.2016

Pflichtverteidigergebühr: Pauschvergütung für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gerichtlich bestellte Verteidigerin beantragte statt der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr eine Pauschvergütung für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Senat bewilligte die beantragte Pauschale von 470 Euro, da Umfang und Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung dies rechtfertigten. Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen; bereits erstattete gesetzliche Gebühren sind anzurechnen.

Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung nach § 51 RVG in Höhe von 470 Euro für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichtlich bestellte Verteidiger können gemäß § 51 RVG für Vorbereitung und Wahrnehmung einer Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr beantragen.

2

Die Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung und kann über der gesetzlichen Gebühr liegen, wenn dies angemessen ist.

3

Die Umsatzsteuer ist dem Gesamtbetrag (Pauschvergütung und notwendige Auslagen) zuzurechnen und gesondert auszuweisen.

4

Bei Abrechnung sind bereits erstattete gesetzliche Gebühren in Abzug zu bringen.

Relevante Normen
§ 51 RVG§ Nr 4132 RVG-VV§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG§ VV RVG Nr. 4132§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. September 2013, Az: 2 StR 535/12, Urteil

vorgehend LG Meiningen, 5. Juli 2012, Az: 1 KLs 850 Js 23281/11

Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. E. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt.

Gründe

1

Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 Euro.

2

Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.

3

Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstellerin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.

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