Europäischer Haftbefehl: Fehlende Angabe der Tatzeit als Verfahrenshindernis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Darmstadt; Gegenstand war die Verwertbarkeit eines Europäischen Haftbefehls. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als es den Vorwurf eines versuchten Betrugs am 8.11.2012 betrifft, weil der Haftbefehl Tatzeit und Versuchstatbestand nicht hinreichend bezeichnet. Die übrige Revision blieb unbegründet; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des versuchten Betrugs am 8.11.2012; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als der der Übergabe zugrunde liegenden Tat nicht verfolgt oder verurteilt werden.
Ein Europäischer Haftbefehl muss die einzelnen dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hinreichend kennzeichnen; dazu gehören insbesondere die Tatzeit und die konkrete Umschreibung des Tatbestands (z. B. Versuch versus Vollendung) sowie idealerweise die einschlägigen Rechtsnormen.
Fehlt im Europäischen Haftbefehl die spezifische Nennung einer abweichenden Tatzeit oder die Kennzeichnung eines Versuchstatbestands, ist die spätere Verfolgung dieser Tat nach § 83h IRG unzulässig und das Verfahren insoweit einzustellen.
Die Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 IRG greift nur unter engen Voraussetzungen; ein bloßer Hinweis auf mehrere Taten ersetzt nicht die notwendige individuelle Kennzeichnung jeder angezeigten Tat.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 4. August 2014, Az: 600 Js 51856/12 - 12 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. August 2014 wird das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 8. November 2012 versuchten Betrugs betrifft.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass Auslieferungshaft, die der Angeklagte in Rumänien erlitten hat, im Verhältnis von zwei zu eins auf die Strafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen von einem Mitgliedstaat übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Der Begriff der "anderen Tat" im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG knüpft dabei an die Beschreibung der Straftat in der Auslieferungsbewilligung, diese wiederum an den Europäischen Haftbefehl an. Eine Beschreibung der Tat vom 8. November 2012 fehlt in dem Europäischen Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 18. Oktober 2013. Dort wurden ausschließlich die Tattage der vollendeten Betrugstaten genannt, denen sodann eine generelle Beschreibung ihres Tatbilds hinzugefügt wurde. Die abweichende Tatzeit des abgeurteilten versuchten Vergehens wurde in dem Europäischen Haftbefehl nicht erwähnt, der Versuchstatbestand dort nicht umschrieben und die Rechtsnormen der §§ 22, 23 StGB wurden darin nicht genannt. Deshalb fehlt es unbeschadet des Umstands, dass sich der Europäische Haftbefehl nach einer vorangestellten, allgemeinen Mitteilung "auf insgesamt 11 Taten" beziehen sollte, an einer ausreichenden Kennzeichnung des Vorwurfs eines versuchten Betrugs am 8. November 2012.
Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens angezeigt, da ein Ausnahmefall gemäß § 83h Abs. 2 IRG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/13) hier nicht vorliegt. Damit entfällt die Einzelstrafe zu Fall der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe ohne die weggefallene Strafe niedriger ausgefallen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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