Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen besonders schweren Raubes verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche in einem der beiden angeklagten Fälle. Das Landgericht hatte DNA-Spuren und die Anwesenheit der Angeklagten in Tatfahrzeugen festgestellt, aber keine hinreichende Feststellung der Anwesenheit am Tatort oder Täterschaft getroffen. Die revisionsrechtliche Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist begrenzt; es liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler vor.
Ausgang: Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche im zweiten Fall als unbegründet verworfen; Bestätigung der Beweiswürdigung des Landgerichts
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt; ein Eingreifen des Revisionsgerichts setzt das Vorliegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers voraus.
Ein Freispruch ist gerechtfertigt, wenn das Tatgericht trotz vorhandener Indizien keine hinreichende tatsächliche Gewissheit für eine Täterschaft feststellen kann.
DNA-Spuren an Tatfahrzeugen und die Feststellung, dass sich Angeklagte in diesen Fahrzeugen aufgehalten haben, begründen nicht ohne weitere verbindliche Anknüpfungstatsachen automatisch eine Feststellung der Beteiligung am Tatausführungsort.
Die Staatsanwaltschaft trägt in der Revision die Darlegungslast, dass das Tatgericht wesentliche, entscheidungserhebliche Umstände übergangen oder die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 25. März 2024, Az: 2 KLs 404 Js 1028/03
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. März 2024 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang vom Vorwurf des zweifachen besonders schweren Raubes freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19 – mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in einem Fall (Fall 1 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn als Gesamtschuldner die „Einziehung von Wertersatz“ angeordnet. Im Übrigen (Fall 2 der Urteilsgründe) hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es in beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen. Mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Freisprüche der beiden Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe.
Den Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der in der Anklageschrift den Angeklagten zur Last gelegte Überfall auf einen Geldtransporter in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2002 so ereignete, wie er dort geschildert ist. Sie hat sich aufgrund von DNA-Spuren auch davon überzeugt, dass sich beide Angeklagten in zwei bei diesem Überfall zum Einsatz gebrachten Tatfahrzeugen aufgehalten hatten, indes nicht zweifelsfrei festzustellen vermocht, dass wenigstens einer der Angeklagten am Tatort zugegen oder in sonstiger Weise in die Tat verstrickt war.
II.
Das angefochtene Urteil hat Bestand. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2020 – 2 StR 587/19, Rn. 5 mwN). Diese hat auch unter Berücksichtigung der zur Revisionsrechtfertigung vorgetragenen Gesichtspunkte keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
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