Themis
Anmelden
BGH·2 StR 526/16·17.05.2017

Strafsache: Wirksamkeit eines ein Rechtsmittel erledigenden Beschlusses eines unzuständigen Gerichts

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeit von GerichtenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen ein; streitig waren zudem Entscheidungen zu Kosten und Entschädigung. Fraglich war, ob ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts, der ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt, unwirksam ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält einen solchen Beschluss trotz formeller Unzuständigkeit für wirksam, sodass dem BGH kein Raum zur Entscheidung verbleibt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Gießen als unbegründet verworfen; Beschluss eines unzuständigen Gerichts, der das Rechtsmittel erledigt, wirkt und verhindert eine Entscheidung durch den BGH

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts, durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, ist nicht schon wegen der formellen Unzuständigkeit unwirksam.

2

Ist ein Rechtsmittel durch eine Entscheidung eines unzuständigen Gerichts erledigt, entfällt der Entscheidungs‑ bzw. Prüfungsbedarf des eigentlich zuständigen Gerichts.

3

Die Wirksamkeit rechtsmittel-erledigender Entscheidungen eines unzuständigen Gerichts ist im Ergebnis mit der Regelung zur Unwirksamkeit von Urteilen nach § 338 Nr. 4 StPO vergleichbar und führt nicht zwingend zur Nichtigkeit.

4

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit der Revision befasstes Gericht (vgl. § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO) wird dadurch nicht wieder aufgerufen, wenn das Rechtsmittel bereits erledigt ist.

Relevante Normen
§ 304 StPO§ 309 StPO§ 338 Nr 4 StPO§ 464 Abs 3 S 3 StPO§ 8 Abs 3 StrEG§ 8 Abs. 3 StrEG

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 6. April 2016, Az: 604 Js 16476/14 - 7 KLs - 602 Js 16476/14

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht veranlasst ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofortige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eingelegte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Rechtsmittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein eingelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist.

Appl Krehl Bartel Grube Schmidt