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BGH·2 StR 526/13·04.02.2014

Revision verworfen: Tenor neu gefasst – Totschlag, Mord und lebenslange Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg wurde als unbegründet verworfen, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab. Der BGH fasst den Urteilstenor neu und stellt fest, dass die Angeklagte wegen zweifachen Totschlags und zusätzlich des Mordes verurteilt ist; es wird eine lebenslange Gesamtstrafe festgestellt. Die Vorschriftenliste wurde um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat weist ergänzend auf die Notwendigkeit hin, bei teilweiser Aufhebung den bestehengebliebenen Schuldspruch im Tenor zu wiederholen.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Limburg als unbegründet verworfen; Urteilstenor hinsichtlich Totschlag, Mord und Gesamtstrafe neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.

2

Bei vorangegangener teilweiser Aufhebung durch das Revisionsgericht ist zur Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister der bestehengebliebene Teil des Schuldspruchs im Urteilstenor zu wiederholen.

3

Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor neu fassen und dabei Feststellungen über zuerkanntes Schuld- und Straftatbestände sowie die Gesamtstrafe aufnehmen, um Vollstreckung und Registerführung zu ermöglichen.

4

Fehlt eine im Urteil angewendete Vorschrift im Tenor, kann das Revisionsgericht die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzen.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind regelmäßig von der Beschwerdeführerin zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Limburg, 26. Juni 2013, Az: 5 Ss 196/12 1 Ks

vorgehend BGH, 21. November 2012, Az: 2 StR 309/12, Urteil

vorgehend LG Limburg, 8. März 2012, Az: 2 Ks - 3 Js 13549/11

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Urteilstenor wird jedoch dahin neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt ist, sie darüber hinaus des Mordes schuldig ist und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht ist es im Interesse der Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister erforderlich, den bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor zu wiederholen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 45).

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng