Gefährliche Körperverletzung: Ausnutzung eines Überraschungsmoments bei Angriff von hinten als hinterlistiger Überfall
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte G. rügte die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach §224 Abs.1 Nr.3 StGB. Der BGH stellt klar, dass die Ausnutzung des Überraschungsmoments (z. B. plötzlicher Angriff von hinten) für Hinterlist nicht ausreicht; erforderlich ist ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Vorgehen. Die Feststellung des Nr.3-Alternativtatbestands wird aufgehoben, der Schuldspruch insgesamt bleibt jedoch wegen anderweitig verwirklichter Tatbestandsalternativen bestehen; der Strafausspruch ist insoweit zur Neuverhandlung zurückzuverweisen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Feststellung des hinterlistigen Überfalls aufgehoben und Strafausspruch zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt ein planmäßiges Vorgehen voraus, das auf Verdeckung der wahren Absicht gerichtet ist, und nicht nur die bloße Ausnutzung eines Überraschungsmoments.
Die bloße Überraschung des Opfers, etwa durch einen plötzlichen Angriff von hinten, begründet für sich genommen keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Ist die Annahme einer bestimmten Tatbestandsalternative rechtsfehlerhaft, kann dies den Strafausspruch berühren und erfordert gegebenenfalls eine Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Strafhöhe.
Bleiben andere Tatbestandsalternativen rechtlich zutreffend festgestellt, bleibt der Schuldspruch insoweit bestehen, auch wenn eine einzelne Alternativannahme entfällt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 1. Juni 2012, Az: 5/2 KLs 4/12
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision der Angeklagten S. werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S. wegen Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision der Angeklagten S. ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten G. hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.
Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Straf-kammer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
| Fischer | Berger | RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. | |||
| Schmitt | Krehl | Fischer |