Strafverfahren: Aufklärungsrüge im Hinblick auf den Strafmilderungsgrund Hilfe zur Aufklärung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die unterbliebene Aufklärung möglicher Mitwirkung an der Ergreifung eines Mittäters und damit die Nichtprüfung des Strafmilderungsgrundes nach §46b StGB. Der BGH gab der Revision insoweit statt: Das Landgericht hätte ergänzend Beweise (Vernehmung des Staatsanwalts, Haftbefehlsprotokoll) erheben müssen. Mangels dieser Aufklärung wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen unterlassener Aufklärung über mögliche Milderung nach §46b StGB an andere Kammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafprozessordnung verpflichtet das Gericht nach §244 Abs. 2 StPO zur eigenen Aufklärung, wenn dadurch für die Entscheidung erhebliche Sachverhalte erschlossen werden können.
Der nach §46b StGB geregelte Milderungsgrund „Hilfe zur Aufklärung“ ist anzuwenden, wenn die Mitteilung den Voraussetzungen des §100a Abs. 2 StPO (Katalogtat) entspricht und vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist.
Unterbleibt eine gebotene Beweiserhebung zu Umständen, die strafmildernd berücksichtigt werden könnten, und ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung hiervon beeinflusst sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verwertbarkeit und Bedeutung von Angaben des Beschuldigten für die Strafzumessung kann durch Vernehmungen Dritter oder das Verlesen von Aktennotizen (z.B. Protokoll der Haftbefehlsverkündung) zu klären sein; das Gericht muss solche Aufklärungshandlungen veranlassen, wenn der Sachverhalt es nahelegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 29. Juni 2010, Az: 1 KLs - 4 Js 16645/09, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensrüge; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt hätte, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters D. nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekannten" - Mittäter als den D. offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei D. tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten handelte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten Strafmilderungsgrund enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.
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