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BGH·2 StR 522/14·16.07.2015

Auf Strafausspruch gerichtete Revision

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen Schuldspruch und Strafausspruch des LG Frankfurt wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Entscheidung über die Revision hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung bleibt offen, weil der Senat die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei Schmerzensgeld überprüft. Wegen dieser grundsätzlichen Klärung konnte über den adhäsionsrechtlichen Teil nicht entschieden werden; der strafrechtliche Teil wurde ausnahmsweise vorab entschieden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Schuldspruch und Strafausspruch als unbegründet verworfen; Entscheidung über Adhäsionsrevision vorläufig ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision teilweise verwerfen und andere Revisionsfragen zur späteren Entscheidung offenhalten, wenn über diese Teile wegen grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zeitnah entschieden werden kann.

2

Ist für die Entscheidung über einen adhäsionsrechtlichen Anspruch eine grundsätzliche Änderung oder Klärung der Rechtsprechung erforderlich, kann der Senat die betreffende Frage zur Vorberatung bei anderen Senate(n) oder beim Großen Senat vorlegen.

3

Wenn über einen Teil des Rechtsmittels entscheidungsreife strafrechtliche Fragen vorliegen, ist eine ausnahmsweise Teilerledigung zulässig, sodass der strafrechtliche Teil vorab entschieden werden kann.

4

Die Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit sie keine Verletzung formellen oder materiellen Rechts geltend macht.

Relevante Normen
§ 224 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 132 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2014, Az: 5/21 Ks 1/14

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2014 zu zahlen.

2

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3

2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

4

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

FischerOttBartel
EschelbachZeng