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BGH·2 StR 518/14·11.05.2017

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision die Adhäsionsentscheidungen zu Schmerzensgeld. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem bei der Bemessung nach §253 Abs.2 BGB nicht generell ausgeschlossen sind, aber nur zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben. Der Senat verwarf die Revision; das Landgericht hat die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zwar berücksichtigend, ihn dadurch jedoch nicht beschwert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil und die Adhäsionsentscheidungen als verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem sind nicht von vornherein ausgeschlossen.

2

Wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nur dann in die Schmerzensgeldbemessung eingehen, wenn sie dem Fall ein besonderes Gepräge geben; ein solches kann insbesondere bei einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Gefälle vorliegen.

3

Der Tatrichter muss die für die Bemessung prägenden Umstände, im Regelfall vor allem das Ausmaß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, in der Entscheidung benennen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegeneinander abwägen.

4

Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt regelmäßig keinen Rechtsfehler dar; berücksichtigt der Tatrichter sie ohne besondere Prägung, ist dies regelmäßig rechtsfehlerhaft und gegebenenfalls auf seine Auswirkungen zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu prüfen.

Relevante Normen
§ 253 Abs 2 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 847 BGB aF

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss

vorgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss

vorgehend BGH, 16. Dezember 2015, Az: 1 ARs 31/14

vorgehend BGH, 25. November 2015, Az: 5 ARs 94/14

vorgehend BGH, 19. November 2015, Az: 4 ARs 29/14

vorgehend BGH, 12. Oktober 2015, Az: GSZ 1/14

vorgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss

vorgehend BGH, 5. März 2015, Az: 3 ARs 29/14

vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss

vorgehend BGH, 16. April 2015, Az: 2 StR 518/14, Beschluss

vorgehend LG Köln, 5. Juni 2014, Az: 115 KLs 2/14

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juni 2014 wird verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidungen richtet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juni 2014 wegen besonders schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie zugleich zur Zahlung von Schmerzensgeldern in Höhe von 10.000 Euro an den Adhäsionskläger E. und in Höhe von 1.500 Euro an den Neben- und Adhäsionskläger T. verurteilt. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidungen gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.

I.

2

Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).

3

Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

4

Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.

5

Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

6

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 56, 70).

7

Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein den einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 72).

8

Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:

9

Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

10

Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.

II.

11

An diesen Maßstäben gemessen begegnen die Adhäsionsentscheidungen des angefochtenen Urteils zwar rechtlichen Bedenken; sie enthalten aber keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

12

Bei der Schmerzensgeldbemessung hat das Landgericht sich nicht nur an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für die Opfer orientiert, sondern auch die "desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse" des Angeklagten anspruchsmindernd berücksichtigt (UA S. 129 f.). Dies ist zwar bedenklich, da ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Angeklagtem und Tatopfern nicht festgestellt ist. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.

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