Strafverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Übergang von versuchter zur vollendeter Vergewaltigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete einen Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 4 StPO und legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Ablehnung des Aussetzungsantrags. Der Übergang von versuchter zur vollendeten schweren Vergewaltigung begründet kein schwereres Gesetz, da Versuch und Vollendung dieselbe abstrakte Strafandrohung tragen; der Wegfall einer fakultativen Milderung rechtfertigt keine Aussetzung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 4 StPO zutreffend abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aussetzungsantrag nach § 265 StPO setzt voraus, dass neu hervorgetretene Umstände die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes oder eine Erhöhung der Strafbarkeit begründen.
Die bloße Umwandlung eines angeklagten Versuchs in eine Vollendung begründet kein schwereres Gesetz, wenn für Versuch und Vollendung dieselbe abstrakte Strafandrohung gilt.
Der Wegfall fakultativer Strafmilderungen (z. B. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) durch den Übergang vom Versuch zur Vollendung rechtfertigt allein keinen Aussetzungsgrund nach § 265 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO.
Ein Aussetzungsantrag, der ausdrücklich auf § 265 Abs. 4 StPO gestützt ist, muss nicht als Antrag nach § 265 Abs. 3 StPO behandelt werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 19. Juli 2012, Az: 65 KLs 11/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den ausdrücklich auf § 265 Abs. 4 StPO gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Entgegen dem Revisionsvorbringen war die Strafkammer nicht gehalten, diesen Antrag auch als einen solchen nach § 265 Abs. 3 StPO zu behandeln und zu bescheiden, da insoweit schon die Voraussetzungen nicht vorlagen:
Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten u.a. eine versuchte schwere Vergewaltigung zur Last gelegt; in der Hauptverhandlung erging nach einer erweiterten Aussage der Geschädigten der rechtliche Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Vergewaltigung in Betracht komme. Damit lagen zwar neu hervorgetretene Umstände vor; diese führten jedoch weder zur Anwendung eines schwereren Strafgesetzes (§ 265 Abs. 3 StPO) noch zu einer Erhöhung der Strafbarkeit (§ 265 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO). Für die angeklagte versuchte schwere Vergewaltigung gilt dieselbe abstrakte Strafandrohung wie für das vollendete Delikt, lediglich mit der fakultativen Strafmilderung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Auf den - mit dem Übergang vom versuchten zum vollendeten Delikt einhergehenden - Wegfall dieser fakultativen Milderungsmöglichkeit kann ein Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 2 und 3 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGH NJW 1988, 501 zum Entfall einer möglichen Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB).
Becker Fischer Appl
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