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BGH·2 StR 515/25·14.01.2026

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt mit Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 19.11.2025 und behauptet, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts sei ihm nicht übermittelt worden. Der Senat hält die Anhörungsrüge für unzulässig, weil der Verurteilte nicht dargelegt hat, wann ihm die Entscheidung bekannt wurde und damit die Frist des § 356a Satz 2 StPO erkennbar gewahrt wäre. Subsidiär ist die Rüge unbegründet, da der Antrag des Generalbundesanwalts seinen Verteidigern zugestellt wurde und eine persönliche Benachrichtigung des Verurteilten nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Darlegung der Kenntnisnahme unzulässig und subsidiär unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügender nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht hat, wann ihm die angefochtene Entscheidung bekannt geworden ist, sodass die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht dargetan ist.

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Zur Begründung einer Gehörsverletzung muss dargelegt werden, dass das Gericht Verfahrensstoff, Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene zuvor nicht gehört worden ist.

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Die Zustellung eines begründeten Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an die Verteidiger genügt grundsätzlich; eine persönliche Mitteilung an den Verurteilten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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Bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge können die Kosten dem Antragsteller nach § 465 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. November 2025, Az: 2 StR 515/25

vorgehend LG Erfurt, 4. April 2025, Az: 10 KLs 190 Js 24454/21 (2)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. April 2025 durch Beschluss vom 19. November 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen den Verteidigern des Verurteilten am 26. November 2025 elektronisch und am gleichen Tag dem Verurteilten postalisch übersandten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2025, eingegangen am 15. Dezember 2025. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs und trägt vor, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Revisionsrechtfertigung seiner Verteidiger sei ihm nicht übermittelt worden.

2

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Verurteilte hat weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann ihm die Entscheidung des Senats vom 19. November 2025 und damit die nach seiner Auffassung gegebene Verletzung rechtlichen Gehörs bekannt geworden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, Rn. 5; vom 3. September 2019 – 3 StR 226/19, Rn. 5, und vom 24. September 2024 – 2 StR 473/23, Rn. 2). Angesichts des zwischen Absendung des Verwerfungsbeschlusses und Eingang der Anhörungsrüge liegenden Zeitraums von 20 Tagen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO durch den Verurteilten gewahrt ist.

3

2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Daran ändert auch die Behauptung des Verurteilten nichts, ihm sei der Inhalt der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden. Denn der begründete Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 24. September 2025 ist seinen Verteidigern am 26. September 2025 bzw. 27. September 2025 zugestellt worden. Eine persönliche Benachrichtigung des Verurteilten seitens der Justiz ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 – 4 StR 168/15, Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18, Rn. 3, und vom 26. Juni 2024 – 3 StR 300/23, Rn. 4).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 127/21, Rn. 5 mwN).

MengesGrubeZimmermann
ApplSchmidt