Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Begriff der Gewalt; Ankündigung "Du wirst schon sehen, was passiert" als Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Vergewaltigung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral ist die Frage, ob der Sexualakt durch Gewalt (§177 Abs.1 Nr.1 StGB) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§177 Abs.1 Nr.2 StGB) erzwungen wurde. Die Feststellungen beschreiben lediglich den sexuellen Akt und reichen zur Annahme von Gewalt nicht aus. Die pauschale Aussage „Du wirst schon sehen“ begründet keine konktete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr.
Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 Abs.1 Nr.1 StGB setzt ein körperlich wirkendes Zwangsmittel voraus, das über die bloße körperliche Einwirkung des sexuellen Akts hinausgeht.
Nicht jede körperlich wirkende sexuelle Handlung ist schon Gewalt im Sinne des § 177 Abs.1 Nr.1 StGB; es bedarf konkreter Feststellungen zur Erzwängung ihres Duldens.
Eine Drohung im Sinne des § 177 Abs.1 Nr.2 StGB erfordert die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben; vage Ankündigungen ohne Konkretisierung der Folgen sind dem nicht gleichzusetzen.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Gewaltanwendung oder zur konkreten Drohung führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 18. September 2014, Az: 62 KLs 6/14
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit ihrer Freundin "zusammen" sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: "Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen". Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann "drehte sich der Angeklagte - der noch immer neben der Zeugin lag - auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein".
Darin hat das Landgericht ohne nähere Erläuterung eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde "schon sehen", was passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.
| Fischer | Krehl | Zeng | |||
| Schmitt | Eschelbach |