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BGH·2 StR 514/24·09.09.2025

Revision verworfen: Verfahrensrüge und Öffentlichkeit des Verfahrens (BGH, 2 StR 514/24)

StrafrechtStrafprozessrechtÖffentlichkeit der VerhandlungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung vorliegt. Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Öffentlichkeit wird zurückgewiesen: Der Vorsitzende habe vor der Vernehmung der Nebenklägerin die Angehörigen ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht zum Verlassen des Sitzungssaals verpflichtet zu sein. Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden reicht als Nachweis; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen Verletzung der Öffentlichkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind nicht verletzt, wenn der Vorsitzende vor der betroffenen Vernehmung Dritte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht verpflichtet sind, den Sitzungssaal zu verlassen.

2

Eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Verfahrensverschulden vorliegt; bloße Erinnerungslücken oder pauschale Behauptungen des Verteidigers genügen nicht.

3

Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden über den Ablauf der Verhandlung können vom Revisionsgericht als zuverlässiger Nachweis herangezogen werden; ihnen ist glaubhaftes Gewicht beizumessen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen werden.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie durch ein Adhäsionsverfahren entstandene besondere Kosten auferlegen; notwendige Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin sind zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 169 GVG§ 174 GVG§ 338 Nr. 6 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 10. Juli 2024, Az: 102a KLs 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Vorsitzende die Schwester des Angeklagten und ihren Begleiter vor Beginn der Vernehmung der Nebenklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, zum Verlassen des Sitzungssaals nicht verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, Rn. 93 ff.). Von diesem Verfahrensgang ist der Senat aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden überzeugt. Dieser ist die Revision nicht mit einer bestimmten Behauptung entgegengetreten, sondern lediglich mit dem Vorbringen, an eine persönliche Ansprache durch den Vorsitzenden könne sich der Instanzverteidiger „nicht erinnern“.

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