Wohnungseinbruchdiebstahl und versuchter schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte sein Urteil; der BGH änderte den Schuldspruch im Fall II.16. dahingehend, dass nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit einem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt. Begründend stellte das Gericht fest, die Bandenabrede bezog sich auf die Entwendung von Kraftfahrzeugen, ein konkreter Pkw war jedoch nicht am Tatort, sodass die Entwendung nur versucht wurde. Die Änderung war nach Ansicht des Senats zulässig und wurde auch auf den mitangeklagten K. erstreckt; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.16. auf versuchten schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl abgeändert; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Bandenabrede auf die Entwendung bestimmter Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge) gerichtet und fehlt die konkrete Sache am Tatort, ist der schwere Bandendiebstahl nicht vollendet, sondern nur versucht.
Ein versuchter schwerer Bandendiebstahl kann in Tateinheit mit einem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl stehen, wenn der Tatentschluss bereits beim Eindringen in die Wohnung auf die Wegnahme der konkreten (oder weiterer hochwertiger) Gegenstände gerichtet ist.
Die Änderung des Schuldspruchs nach § 357 StPO ist zulässig, soweit der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.
Eine Schuldspruchänderung kann auch auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten erstreckt werden, wenn die Feststellungen dessen Mittäterschaft tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 3. Juli 2009, Az: 110 - 09/09 - 103 Js 18/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2009, soweit es ihn und den Mitangeklagten K. anbelangt, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass beide Angeklagte im Fall Ziffer II.16. der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.), gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.) sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Im Fall Ziffer II.16. kann die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls indes keinen Bestand haben. Ausweislich der Feststellungen bezog sich die Bandenabrede auf die Entwendung von hochwertigen PKW und - nach zwischenzeitlichem Umfrisieren - deren Veräußerung an gutgläubige Kunden (UA S. 22 und 38). Nachdem im Fall Ziffer II.16. der PKW nicht entwendet werden konnte, da er sich zufällig nicht am Tatort befand, ist der schwere Bandendiebstahl nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt. Dieser steht mit dem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit (vgl. BGHSt 10, 230 ff.; 21, 78 ff. m.w.N.). Der Angeklagte beabsichtigte bereits beim Einsteigen in die Wohnung, dort nicht nur den KFZ-Schlüssel, sondern - außerhalb der Bandenabrede - auch andere hochwertige Gegenstände zu entwenden (vgl. Fall Ziffer II.11.). Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigten können."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen und erstreckt die Schuldspruchänderung gemäß § 357 StPO auf den im Fall Ziffer II.16. als Mittäter tätig gewesenen nicht revidierenden Mitangeklagten K.
In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die insoweit Bezug genommen wird, schließt der Senat aus, dass die geringfügige Änderung des Schuldspruchs die Höhe der im Fall Ziffer II.16. für diese beiden Angeklagten verhängten Einzelstrafen sowie die Höhe der Gesamtstrafen berührt.
| Rissing-van Saan | Appl | Schmitt | |||
| Roggenbuck | Cierniak |