Revision verworfen — Verfahrensverzögerung von drei Jahren als durch Rechtsstaatsfeststellung kompensiert
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet, da bei Nachprüfung kein zu seinen Lasten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Der Senat hält fest, dass eine unter den besonderen Verfahrensumständen angenommene Verzögerung von drei Jahren durch die Feststellung einer Rechtsstaatswidrigkeit als ausreichende Kompensation gelten kann. Die Feststellung zur Angemessenheit der Kompensation widersteht der auf die allgemeine Sachrüge gerichteten Überprüfung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Bei der Prüfung von Verfahrensverzögerungen kann die Feststellung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips als angemessene Kompensation angesehen werden, wenn die Gesamtverfahrensdauer und die Umstände des Einzelfalls dies tragen.
Die auf eine allgemeine Sachrüge gestützte rechtliche Nachprüfung hat zu prüfen, ob die vom Tatgericht gewählten Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen für Verfahrensverzögerungen rechtlich tragfähig sind; bloße Rügen ohne auf konkrete Rechtsfehler gestützte Darlegung genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 16. Juni 2021, Az: 7650 Js 14865/13 - 3 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine angesichts der Gesamtverfahrensdauer angenommene Verfahrensverzögerung von drei Jahren mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ausreichend kompensiert ist, hält der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung noch stand.
Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg