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BGH·2 StR 506/23·28.01.2025

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf eine versäumte Anhörungsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis. Der BGH stellte fest, dass die Anhörungsrüge verspätet nach § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde und daher unzulässig ist. Die Wiedereinsetzung wurde mangels substantiierten Vortrags zum unverschuldeten Hindernis abgelehnt; dem Angeklagten ist das Verschulden des Verteidigers zuzurechnen. In der Sache wurden keine Gehörsverletzungen festgestellt; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge als verspätet unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen fehlender unverschuldeter Versäumung abgelehnt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Wochenfrist beim Revisionsgericht eingeht.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge ist zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte; an den Nachweis des fehlenden Verschuldens sind hohe Anforderungen zu stellen.

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Das Verschulden des Verteidigers ist dem Verurteilten bei der Prüfung der Unverschuldetheit der Fristversäumung zuzurechnen.

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Bloße Angaben zu internen Postkontrollen oder allgemeinen Verzögerungen genügen nicht; es muss substantiiert dargetan werden, weshalb der Verteidiger gehindert war, fristgerecht zu handeln.

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Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde, oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen wurden; weitergehende Verfassungsrügen sind im Verfahren nach § 356a StPO unbeachtlich und eine Gegenvorstellung zur inhaltlichen Neubeurteilung unzulässig.

Relevante Normen
§ 45 Abs 2 StPO§ 356a S 2 StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 und 3 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. August 2024, Az: 2 StR 506/23

vorgehend LG Köln, 29. August 2023, Az: 118 KLs 10/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. September 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2024 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2023 mit Beschluss vom 27. August 2024 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 10. September 2024, beim Senat am 5. Oktober 2024 eingegangen, erhebt der Verurteilte, dem der Beschluss am 10. September 2024 zugegangen ist, „Gegenvorstellung und Gehörsrüge“, mit der er sich gegen den „Überraschungsbeschluss über die Verwerfung der Revision“ wendet. Dazu macht er geltend, im gesamten Strafverfahren sei es zu zahlreichen Verfahrensverstößen gekommen, die einer Verwerfung der gegen das Urteil gerichteten Revision des Verurteilten im Beschlusswege entgegenstünden. Darüber hinaus habe der Generalbundesanwalt zu entscheidungserheblichem Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. Februar 2024 keine Stellung genommen.

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2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist.

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3. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.

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a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, und vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).

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b) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis damit begründet, er sei im Rahmen der „Postkontrolle“ von der LVR-Klinik daran gehindert worden, sich unmittelbar und fristgemäß an den Bundesgerichtshof zu wenden, sondern gezwungen worden, sein Schreiben über das Landgericht Köln zu versenden, führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Es mangelt bereits am Vortrag, weshalb der Verteidiger des Verurteilten, der laut Schreiben des Verurteilten vom 12. Oktober 2024 spätestens am 11. September 2024 über Verzögerungen des Postlaufs informiert war, gehindert war, fristgerecht Anhörungsrüge zu erheben. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Verurteilten – anders als sonst im Strafverfahren – bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, auch zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 1 StR 633/12, NStZ-RR 2014, 89).

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4. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2 und 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2024 ist der Verurteilte über seinen Verteidiger angehört worden; am 29. Februar 2024 ist die Gegenerklärung abgegeben worden.

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Die in den zahlreichen weiteren Schreiben des Verurteilten geltend gemachten weiteren Verfassungs- und Rechtsverstöße wären im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, Rn. 8 mwN). Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, Rn. 3).

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

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