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BGH·2 StR 504/25·03.12.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte mit Schriftsatz die Verwerfung seiner Revision durch den Senat und beanstandete, entscheidungserhebliches Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Der Senat hält die Anhörungsrüge für unbegründet und weist sie kostenpflichtig zurück. Er führt aus, dass § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung des Verwerfungsbeschlusses verlangt und das Fehlen einer Begründung nicht das Übergehen von Vorbringen begründet. Zudem rechtfertigt die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme die Revisionszulässigkeit nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner näheren Begründung; aus dem Fehlen einer Begründung folgt nicht, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

2

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn konkret und substantiiert dargetan wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht berücksichtigt wurde.

3

Weder die Verfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schreiben eine allgemeine Begründungspflicht für letztinstanzliche Verwerfungsbeschlüsse vor.

4

Zur Begründung einer Revisionsrechtfertigung reicht die Vorlage einer kurzen, nicht wissenschaftlich untermauerten fachärztlichen Stellungnahme nicht aus; die Gesamtschau der Urteilsgründe ist maßgeblich.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. November 2025, Az: 2 StR 504/25

vorgehend LG Frankfurt, 22. Januar 2025, Az: 5/30 KLs 17/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2025 durch Beschluss vom 17. November 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen – den Verteidigern des Verurteilten am 19. November 2025 bekannt gegebenen – Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 26. November 2025, eingegangen an diesem Tag. Er ist der Auffassung, der Senat habe „tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen“.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat seinen Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, ein Vorbringen sei übergangen worden. Denn § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich. Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23, Rn. 6 mwN).

3

Im Übrigen geben die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Einwände Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafkammer die Aussage der Geschädigten umfassend gewürdigt und sich angesichts des Tatgeschehens vor dem vom Verurteilten zugestandenen Geschlechtsverkehr rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, der Verurteilte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten vornehme. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift auf die Revisionsrechtfertigung des Verurteilten zutreffend darauf hingewiesen, die Strafkammer habe ihre Überzeugung vom vorsätzlichen Handeln des Verurteilten nur ergänzend auf den Zustand und das passive Verhalten der Geschädigten während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gestützt. Abgesehen davon, dass die Revision durch die Vorlage einer nicht wissenschaftlich unterlegten zweieinhalbseitigen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Proktologie des Klinikums , wonach der Vaginalverkehr wie auch der Analverkehr nur bei aktiver Beteiligung der auf dem Rücken liegenden Frau möglich, allerdings nicht schmerzfrei denkbar sei, einen gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssatz (vgl. hierzu KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 53) nicht dargelegt hat, kann den Urteilsgründen das Fehlen von Schmerzen der Geschädigten beim Analverkehr nicht entnommen werden. Schließlich ist die Feststellung der Strafkammer, die Geschädigte habe „während des Geschlechtsverkehrs zitternd und ansonsten bewegungslos [dagelegen] und sich damit, anders als sonst, in keiner Weise aktiv an dem Geschehen“ beteiligt, „sondern den Geschlechtsverkehr lediglich über sich ergehen“ lassen, im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht dahin zu verstehen, die Geschädigte habe während des vom Verurteilten zugestandenen zehn- bis fünfzehnminütigen Geschlechtsverkehrs, den er als „harten Sex“ beschrieben hat, keine einzige begleitende Bewegung ausgeführt oder eine vom Verurteilten veranlasste Bewegung zugelassen.

MengesZengZimmermann
ApplSchmidt