Revisionen verworfen; Anrechnung der Verfahrensdauer auf Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Für die Dauer des Revisionsverfahrens wird jeweils ein Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; der Angeklagte hat zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu ersetzen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Dauer des Revisionsverfahrens anteilig auf Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Dauer eines Revisionsverfahrens kann für die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung ist im Tenor festzustellen.
Jeder Rechtsmittelführer trägt grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts Anderes bestimmt.
Ein Verurteilte(r) kann zur Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin verpflichtet werden, wenn dies im Urteil angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 26. April 2021, Az: 900 Js 32067/20 - 2 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 2021 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels; der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Appl Krehl Zeng Meyberg