Strafverfahren: Fortgang des Verfahrens bei vorliegendem Anfragebeschluss betreffend dieselbe Rechtsfrage; Erpressung durch Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die weitere Beratung eines Verfahrens zurückgestellt, in dem der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln gegen das Vermögen gerichtet ist und somit den Tatbestand der Erpressung erfüllt. Wegen eines beim Senat eingeleiteten Anfrageverfahrens wird die Entscheidung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.
Ausgang: Weitere Beratung des Verfahrens bis zum Abschluss des Anfrage-/Vorlageverfahrens zur Klärung, ob Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln den Erpressungsbegriff erfüllt, vorläufig zurückgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Stellt ein Senat eine für mehrere Strafsenate identische Rechtsfrage im Wege eines Anfragebeschlusses zur Entscheidung, kann die weitere Beratung eines Einzelfalls bis zum Abschluss des Anfrage- oder Vorlageverfahrens zurückgestellt werden.
Die Zurückstellung dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und ist besonders geboten, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage für die tatbestandliche Einordnung des Handelns und damit für die Strafzumessung maßgeblich ist.
Bei der Abgrenzung zwischen Nötigung und Erpressung ist zu prüfen, ob die Nötigungshandlung objektiv gegen das Vermögen des Opfers gerichtet ist; diese Prüfung ist bei der Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln entscheidungserheblich.
Ein Anfrageverfahren mehrerer Strafsenate rechtfertigt die Aussetzung der Entscheidungsberatung auch dann, wenn die konkrete Einordnung (z. B. schwere räuberische Erpressung) unmittelbaren Einfluss auf die letztliche Rechtsfolgenwahl hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 8. Juli 2016, Az: 830 Js 12566/15 - 2 KLs
Tenor
Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem Anfragebeschluss des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, zugrunde liegt. Mit diesem hat der Senat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie der Rechtsansicht, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und erfülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung, zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Dies führt dazu, die Beratung dieser Sache bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen.
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