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BGH·2 StR 496/11·17.08.2012

Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt und erhob Revision. Der BGH stellte das Verfahren in drei Fällen gemäß §154 Abs. 2 StPO ein, weil die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Urteil nicht hinreichend beziffert war. Die weitergehende Revision wurde verworfen, die verbleibende Gesamtstrafe blieb bestehen. Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt, dass bei genügender Konkretisierung mildere Strafen ergangen wären, außer in den eingestellten Fällen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Betrugsfällen eingestellt, übrige Revision verworfen; Gesamtstrafe bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung in Betrugsverfahren ist die konkrete Bezifferung des maßgeblichen Schadensumfangs erforderlich, wenn dieser die Strafhöhe entscheidend mitbestimmt.

2

Unterbleibt eine ausreichende Konkretisierung des Gefährdungsschadens, kann dies die Revisionsentscheidung tragen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Bezifferung mildere Strafen verhängt worden wären.

3

Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwaltschaft einzelne Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen.

4

Fehlt die Schadensbezifferung nur in einzelnen Fällen, schließt das Revisionsgericht aus, dass die Gesamtstrafe ohne diese Fälle geringer ausgefallen wäre, wenn dies durch die Feststellungen unterstützt wird.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 263 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 27. Mai 2011, Az: 704 Js 17116/07 WI - 2 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.

3

Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

4

Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

BeckerKrehlOtt
FischerEschelbach