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BGH·2 StR 495/12, GSSt 2/15·09.08.2016

BGH-Beschluss: Zurücknahme der Vorlage in Strafsache (2 StR 495/12)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtAllgemeines VerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.8.2016 die zuvor eingereichte Vorlage (Az. 2 StR 495/12, GSSt 2/15) zurückgenommen. Der Tenor des Beschlusses beschränkt sich auf die formelle Feststellung der Zurücknahme; im vorgelegten Text sind keine weiteren Entscheidungsgründe enthalten. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung zur Beendigung des Vorlageverfahrens. Weiterführende Verfahrensschritte sind in den nachfolgenden Entscheidungen dokumentiert.

Ausgang: Vorlage an den BGH in der Strafsache durch Beschluss zurückgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete Vorlage kann durch Beschluss des BGH zurückgenommen werden.

2

Der Tenor eines Beschlusses kann auf die Erklärung der Zurücknahme der Vorlage beschränkt sein, ohne dass im Kurztenor nähere Gründe wiedergegeben werden müssen.

3

Die Zurücknahme einer Vorlage beendet das Vorlageverfahren und ersetzt keine materielle Entscheidung in der Hauptsache.

4

Weitergehende verfahrensrechtliche Maßnahmen oder materielle Entscheidungen bedürfen gesonderter Anordnungen oder nachfolgender Beschlüsse.

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 30. Mai 2012, Az: 110 Js 19545/08 - 1 KLs

nachgehend BGH, 2. November 2016, Az: 2 StR 495/12, Vorlagebeschluss

nachgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: 2 StR 495/12, Urteil

nachgehend BGH, 8. Mai 2017, Az: GSSt 1/17, Beschluss

Tenor

Die Vorlage wird zurückgenommen.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng