BGH-Beschluss: Zurücknahme der Vorlage in Strafsache (2 StR 495/12)
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.8.2016 die zuvor eingereichte Vorlage (Az. 2 StR 495/12, GSSt 2/15) zurückgenommen. Der Tenor des Beschlusses beschränkt sich auf die formelle Feststellung der Zurücknahme; im vorgelegten Text sind keine weiteren Entscheidungsgründe enthalten. Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung zur Beendigung des Vorlageverfahrens. Weiterführende Verfahrensschritte sind in den nachfolgenden Entscheidungen dokumentiert.
Ausgang: Vorlage an den BGH in der Strafsache durch Beschluss zurückgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Eine an den Bundesgerichtshof gerichtete Vorlage kann durch Beschluss des BGH zurückgenommen werden.
Der Tenor eines Beschlusses kann auf die Erklärung der Zurücknahme der Vorlage beschränkt sein, ohne dass im Kurztenor nähere Gründe wiedergegeben werden müssen.
Die Zurücknahme einer Vorlage beendet das Vorlageverfahren und ersetzt keine materielle Entscheidung in der Hauptsache.
Weitergehende verfahrensrechtliche Maßnahmen oder materielle Entscheidungen bedürfen gesonderter Anordnungen oder nachfolgender Beschlüsse.
Vorinstanzen
vorgehend LG Meiningen, 30. Mai 2012, Az: 110 Js 19545/08 - 1 KLs
nachgehend BGH, 2. November 2016, Az: 2 StR 495/12, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 25. Oktober 2017, Az: 2 StR 495/12, Urteil
nachgehend BGH, 8. Mai 2017, Az: GSSt 1/17, Beschluss
Tenor
Die Vorlage wird zurückgenommen.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng