Verfahrensrüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Verlesung eines gelöschte Handydaten dokumentierenden Berichts ohne persönliche Vernehmung des verfassenden Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkt war, ob die Verlesung eines vom Sachverständigen erstellten Extraktionsberichts und der verlesenen gelöschten Handydaten ohne persönliche Vernehmung den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§250 StPO) verletzt. Der Senat hält die bloße Verlesung des die Datengewinnung dokumentierenden Berichts und der aufgefundenen Daten nicht für einen Verstoß gegen §250 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt als unbegründet verworfen; Verlesung des Extraktionsberichts verletzt nicht den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des vom Sachverständigen erstellten Extraktionsberichts und der darin dokumentierten aufgefundenen Daten verstößt nicht grundsätzlich gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO.
Die persönliche Vernehmung des die Datengewinnung durchführenden Sachverständigen ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn lediglich der die Datengewinnung dokumentierende Bericht und die daraus reproduzierten Daten verlesen werden.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keine Nachprüfungsergebnisse liefert, aus denen sich ein die Entscheidung beeinflussender Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Dem unterliegenden Rechtsmittelführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2015, Az: 950 Js 28349/14 - 1 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 250 Rn. 10).
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Bartel