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BGH·2 StR 489/25·26.02.2026

Revision verworfen: Schuldspruch wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen bestätigt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Erfurt ein, mit dem er wegen bandenmäßigen Verbreitens, Verbreitens und Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert den Schuldspruch in fünf Fallkonstellationen: Der Angeklagte hat sich in fünf Fällen kinderpornographischer Inhalte verschafft. Die formelle Rüge war unzulässig, die materielle Überprüfung ergab nur diese Korrektur; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Erfurt als unbegründet verworfen; Schuldspruch in fünf Fällen als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt und begründet wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Wer zu verschiedenen, zeitlich auseinanderliegenden Zeitpunkten bewusst kinderpornographische Inhalte abruft und speichert, verwirklicht regelmäßig mehrere selbständige Taten (Tatmehrheit).

3

Der Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist ein Auffangtatbestand, der hinter dem Sichverschaffen zurücktritt und nicht dazu dient, bereits verwirklichte Verschaffungsvorgänge zu einer einzigen Tat zu verklammern.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können; dem stehen § 265 Abs. 1 StPO und das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen, sofern keine Verteidigungsverschlechterung vorliegt.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 184b Abs. 3 StGB§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 25. April 2025, Az: 3 KLs 721 Js 36317/23 (3)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen II.14. bis II.18. der Urteilsgründe des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen, wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der Maßgabe einer Korrektur des Schuldspruchs unbegründet.

2

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.14. bis II.18. der Urteilsgründe.

4

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte zu fünf unterschiedlichen, in den Urteilsgründen konkret bezeichneten Zeitpunkten im Jahr 2023 kinderpornographisches Bildmaterial im Internet ab und speicherte es anschließend auf seinem Mobiltelefon.

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b) Damit hat sich der Angeklagte in fünf Fällen kinderpornographische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, verschafft (§ 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2024 [nF], § 2 Abs. 3 StGB). Die zeitlich deutlich auseinander liegenden, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaffungsvorgänge stehen zueinander in Tatmehrheit.

6

Eine - vom Landgericht angenommene - Strafbarkeit wegen Besitzes dieser Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB [nF]) kommt hier nicht in Betracht. Beim Besitz handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Er folgt zwar zwangsläufig dem Sichverschaffen inkriminierter Inhalte nach. Die Besitzverschaffung ist am illegalen Markt der Kinderpornographie jedoch das gefährdungsintensivere Delikt. Der Besitz der Inhalte tritt deshalb hinter ihr zurück (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 4 mwN). Er hat als Auffangtatbestand auch nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669 Rn. 6 mwN).

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c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche in diesen Fällen ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169/25, Rn. 12 mwN). Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt.

Menges Zeng RiBGH Meyberg ist wegenUrlaubs gehindertzu signieren. Menges Zimmermann Herold