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BGH·2 StR 488/21·27.10.2022

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten in den Urteilsgründen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigung/ForensikTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Verurteilung in einem Tatfall auf und verwies die Sache wegen mangelhafter Beweiswürdigung zurück. Streitgegenstand war die unzureichende Darstellung molekulargenetischer Vergleichsgutachten zu DNA‑Mischspuren im Urteil. Das Landgericht hatte wesentliche Angaben zu untersuchten Systemen, Übereinstimmungen und biostatistischer Wahrscheinlichkeit nicht mitgeteilt, weshalb die Überzeugungsbildung rechtsfehlerhaft sein kann.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung in einem Fall aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei eindeutigen Einzelspuren genügt in der Regel die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form in den Urteilsgründen.

2

Bei DNA‑Mischspuren sind in den Urteilsgründen anzugeben: wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in welchen Systemen Übereinstimmungen vorliegen, und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist.

3

Sofern die Herkunft des Beschuldigten aus einer anderen Ethnie von Bedeutung sein kann, ist darzulegen, ob und inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation berücksichtigt wurde.

4

Stützt das Gericht seine Überzeugung maßgeblich auf DNA‑Mischspuren, ohne die vorstehenden Angaben zu machen, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft; ergibt sich hieraus ein das Urteil tragendes Risiko, ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 Abs 1 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 25. Juni 2021, Az: 3 KLs - 3354 Js 46157/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2021 im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Während Schuld- und Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, erweist sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten insoweit maßgeblich auf der Grundlage gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Griffen der zum Transport der Betäubungsmittel verwendeten Tragetasche gesichert wurden. Dabei beschränkt sich das Urteil auf die Mitteilung, der Angeklagte sei bei einer der Mischspuren als Verursacher des dominierenden Spurenanteils in Betracht zu ziehen, während es bei der anderen einen Hinweis auf ihn als Mitspurenverursacher gebe. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNA-Gutachten bei Mischspuren zu stellen sind.

3

a) Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren zwar lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGHSt 63, 187 = NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH NStZ 2019, 427, 428 mwN). Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH NJW 2020, 350).

4

b) Diese Anforderungen erfüllen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht hat weder mitgeteilt, wie viele DNA-Systeme der Mischspuren untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden, noch Angaben zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch den Angeklagten gemacht. Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft nach einer im Übrigen knappen „Gesamtschau“ weniger belastender Umstände insbesondere auf das Vorhandensein der DNA-Mischspuren gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

5

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

FrankeEschelbachLutz
KrehlGrube