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BGH·2 StR 481/23·06.05.2024

BGH: Aufhebung der Unzulässigkeitsverwerfung – Revision materiell verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, die das Landgericht Erfurt als unzulässig verworfen hatte. Der BGH hob diese Verwerfung auf und stellte fest, dass die Revision rechtzeitig und begründet eingelegt worden war. Bei materieller Nachprüfung ergab sich jedoch kein Revisionsrechtfertigungsgrund, sodass die Revision als unbegründet verworfen wurde. Kosten und notwendige Auslagen der Nebenkläger wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten in der Sache als unbegründet verworfen; frühere Verwerfung wegen Unzulässigkeit aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer vorinstanzlichen Verwerfung der Revision ist geboten, wenn die Revision tatsächlich rechtzeitig und substantiell begründet worden ist.

2

Die Zulässigkeit der Revision ist von der Rechtsbeschwerdeinstanz zu überprüfen und gegebenenfalls wiederherzustellen, wenn die Vorinstanz zu Unrecht Unzulässigkeit festgestellt hat.

3

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (fehlende Revisionsrechtfertigung).

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft den unterliegenden Revisionsführer; er hat auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 4. September 2023, Az: 1 KLs 501 Js 24259/20

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben; das Rechtsmittel des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern P. , F. , R. und W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann