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BGH·2 StR 481/18·05.12.2018

Revision verworfen; Verzinsung des Schmerzensgeldes ab 31.05.2018 festgelegt

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln vom 30. Mai 2018 ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestimmt jedoch, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 zu verzinsen ist (vgl. frühere Senatsentscheidung). Eine sonstige Revisionsrechtfertigung ergab keinen nachteiligen Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Verzinsung des Schmerzensgeldes ab 31.05.2018 festgelegt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die dem Angeklagten nachteilig sind.

2

Das Revisionsgericht kann hinsichtlich eines dem Adhäsionskläger zugesprochenen Schmerzensgeldes den Beginn der Verzinsung konkret bestimmen.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie durch Adhäsionsanträge entstandene besondere Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben-/Adhäsionsklägerin zu tragen.

4

Eine Maßgabe zur Verzinsung kann sich auf frühere Entscheidungen des Senats beziehen und diese bei der Festlegung des Verzinsungsbeginns berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 30. Mai 2018, Az: 322 KLs 43/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt