Revision gegen Verurteilung: Teilaufhebung der Einziehung wegen Wiedergutmachung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein, mit dem er wegen bandenmäßiger Hehlerei, Betrugs, Urkundenfälschung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt jedoch eine Korrektur der Einziehungsanordnung vor. Da der Angeklagte einen Schaden von 4.000 Euro wiedergutgemacht hat, entfällt die Einziehung insoweit; die gesamtschuldnerische Haftung wird auf 30.000 Euro begrenzt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Teilaufhebung der Einziehung über 30.000 Euro wegen erfolgter Wiedergutmachung
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen, soweit der Täter den durch seine Taten verursachten Schaden bereits wiedergutgemacht hat.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch selbst ändern, wenn sich aus der Sach- und Rechtslage eine Korrektur ergibt.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers belasten.
Eine Einziehungsanordnung in gesamtschuldnerischer Haftung kann hinsichtlich des zu beanspruchenden Betrags reduziert werden, soweit bereits Tilgungen oder Wiedergutmachungen den einziehbaren Wert mindern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Beschluss
vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Urteil
vorgehend LG Köln, 21. Februar 2023, Az: 324 KLs 24/22
nachgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in gesamtschuldnerischer Haftung aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 30.000 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen, hiervon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in zwei Fällen hinsichtlich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 30.000 Euro haftet. Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen auch hinweist – bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte den durch seine Taten verursachten Schaden in Höhe von 4.000 Euro wiedergutgemacht hat und die Einziehung insoweit gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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