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BGH·2 StR 479/23·19.06.2024

Revision: Einziehung von Taterträgen auf 1.400 € beschränkt; sonstige Rügen abgewiesen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein, das ihn u. a. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilte und Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.700 € anordnete. Der BGH verwirft die Revision insgesamt als unbegründet, nimmt jedoch nach § 354 Abs. 1 StPO eine Korrektur der Einziehungsentscheidung vor. Nach den Feststellungen belaufen sich die Taterträge auf 1.400 €, sodass die Einziehung auf diesen Betrag beschränkt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehung wird jedoch auf 1.400 € begrenzt (Teilerfolg).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehungsentscheidung ist auf den nach den Feststellungen tatsächlich erlangten Wert von Taterträgen zu beschränken; der Revisionssenat kann die Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern.

2

Zur Anordnung der Einziehung bedarf es konkreter Feststellungen über die Höhe der erlangten Taterträge; eine über die nachgewiesene Summe hinausgehende Einziehungsanordnung ist zu reduzieren.

3

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es im Rahmen von § 473 Abs. 1 und 4 StPO sachgerecht und nicht unbillig sein, den Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels sowie den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten.

4

Die Korrektur einer Einziehungsanordnung berührt nicht automatisch die übrigen Verurteilungen; materielle Rügen sind gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Urteil

vorgehend LG Köln, 21. Februar 2023, Az: 324 KLs 24/22

nachgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Beschluss

nachgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: 2 StR 479/23, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 1.400 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in beiden Fällen hinsichtlich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass gegen den Angeklagten lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.400 Euro anzuordnen ist, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur in dieser Höhe Erträge aus den Taten erlangt. Der Senat ändert – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

3

2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

MengesMeybergHerold
ApplZimmermann