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BGH·2 StR 478/22·23.05.2023

Revision in Adhäsionssache: Verwerfung mit Einschränkung zu Rechtshängigkeitszinsen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem 20. August 2022 begründet ist. Im Übrigen ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels und besondere Adhäsionskosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen begründet ab dem 20.08.2022

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen kann hinsichtlich des Beginns zeitlich begrenzt werden; das Revisionsgericht kann den maßgeblichen Beginn der Zinslaufzeit feststellen oder abändern.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch durch einen Adhäsionsantrag entstandene besondere Kosten.

4

Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts kann die Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren umfassen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 23. August 2022, Az: 1200 Js 75002/21 - 11 Ks

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit ab dem 20. August 2022 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke RiBGH Dr. Appl ist wegenKrankheit an der Unterschriftgehindert. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegenKrankheit an der Unterschriftgehindert. Franke Franke Zeng Meyberg