Revision verworfen: Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung früherer Einzelstrafen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Urteil wurde jedoch mit der Maßgabe geändert, dass unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus einem früheren Strafbefehl einbezogen werden; die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nun zwei Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Gießen als unbegründet verworfen; Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre sechs Monate festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Strafurteil in zulässigem Umfang abändern und insbesondere die Gesamtstrafe auflösen sowie Einzelstrafen aus früheren Entscheidungen einbeziehen, soweit die rechtliche Bewertung dies erfordert.
Die Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl kann zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen und deren Höhe beeinflussen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 25. Mai 2022, Az: 7 KLs 502 Js 27118/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg