Aufhebung wegen Unterlassung der Entscheidung über Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen wegen besonders schweren Raubes ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) getroffen hatte. Angesichts der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit und der Anlasstat sei eine Prüfung geboten; die Sache wird unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückverwiesen. Die übrigen Rügen der Revision sind unbegründet.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Unterlassung der Entscheidung über §64 StGB und Zurückverweisung an andere Strafkammer; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich aus den Feststellungen Anlass, die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB zu prüfen, hat das Gericht diese Frage substantiiert zu behandeln; unterlässt es dies, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die zum 1.10.2023 in Kraft getretene Neufassung des §64 StGB ist auch für Altfälle nach §2 Abs.6 StGB, §354a StPO maßgeblich und stellt erhöhte Anforderungen an Hang, symptomatischen Zusammenhang mit der Anlasstat und an die Erfolgsprognose.
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Betäubungsmittelabhängigkeit und eine tatanlassbezogene Motivation ist zur Feststellung der Voraussetzungen und der Prognose ein sachverständiges Gutachten nach §246a Abs.1 Satz2 StPO heranzuziehen.
Dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert nicht die Zurückverweisung der Sache zur Ergänzung der gebotenen Prüfung über die Maßregel nach §64 StGB (vgl. §358 Abs.2 Satz3 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 27. Mai 2024, Az: 64 KLs 19/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Mai 2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.
a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Alter von elf Jahren zum ersten Mal mit Marihuana in Kontakt. Im Alter von 35 Jahren konsumierte er erstmals Heroin, das er etwa fünf Jahre regelmäßig zu sich nahm; den Konsum von Marihuana stellte er dabei ein. Seit dem 40. Lebensjahr wird der Angeklagte mit Methadon substituiert. Ab dem Jahr 2021 begann er mit dem Beikonsum von Kokain, woraus sich eine Kokainabhängigkeit entwickelte. Der Angeklagte ist seit 1983 mehrfach und wiederholt wegen Betäubungsmittelstraftaten und Beschaffungsdelikten verurteilt worden. Die verfahrensgegenständliche und die der Strafe aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2022 zugrundeliegende Tat beging der „betäubungsmittelabhängige“ Angeklagte, um seinen eigenen Drogenkonsum sicherzustellen bzw. zu ermöglichen.
b) Danach hätte sich das Landgericht zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Zwar stellt die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO für Altfälle maßgebliche Neufassung des § 64 StGB nunmehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50) als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23, Rn. 8) sowie an die Erfolgsprognose (vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487/23, Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
c) Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 135/21, Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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