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BGH·2 StR 475/15·04.12.2015

Strafverfahren: Beiordnung eines Zeugenbeistands unter der Bedingung der Nichtgeltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts

StrafrechtStrafprozessrechtZeugenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Beiordnung eines Beistands für Zeugen Y, die an die Bedingung geknüpft war, dass der Zeuge sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht ausübe. Der BGH hält diese Bedingung für rechtsfehlerhaft und betont, dass der nach § 68b Abs. 2 S. 2 StPO beigeordnete Beistand gerade über die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung zu beraten hat. Gleichwohl folgert der Senat kein Beweisverwertungsverbot; die Zeugenaussagen wurden nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; fehlerhafte Bedingung der Beiordnung führt nicht zu Beweisverwertungsverbot

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Zeugenbeistands darf nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, auf die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts zu verzichten; eine derartige Bedingung ist rechtsfehlerhaft.

2

Der gemäß § 68b Abs. 2 S. 2 StPO beigeordnete Beistand hat die Aufgabe, den Zeugen auch dahingehend zu beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist.

3

Ein formeller Fehler bei der Beiordnung eines Zeugenbeistands führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; Verwertungsverbote setzen voraus, dass aus der Art der Beiordnung ein Nachteil für den Angeklagten folgt.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der behauptete Verfahrensfehler den Angeklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise benachteiligt hat.

Relevante Normen
§ 68b Abs 2 StPO§ 68b Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 23. Juni 2015, Az: 62 KLs 101 Js 7/13 - 1/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng