Anhörungsrüge gegen BGH-Beschluss verworfen wegen Fristversäumnis und Begründungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte richtet eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH. Zentrale Fragen sind die Einhaltung der Wochenfrist nach § 356a StPO und die Behauptung einer Gehörsverletzung sowie die Bedeutung der Verfahrensdauer. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender substantiierten Darlegung; reine Einwendungen zur Verfahrensdauer sind unbehelflich. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge der Verurteilten gegen BGH-Beschluss mangels Fristwahrung und ohne substantiierten Gehörsverstoß als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn die gesetzliche Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht gewahrt ist.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügende konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen, Beweisergebnisse oder Vorbringen das Gericht übergangen oder unzulässig verwertet hat.
Pauschale Rügen einer unzureichenden Berücksichtigung der Verfahrensdauer begründen für sich genommen keine Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; wird ein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, kann dem Unterlegenen die Kostentragung auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Januar 2025, Az: 2 StR 474/23, Beschluss
vorgehend LG Meiningen, 26. Mai 2023, Az: 1 KLs 820 Js 5310/19
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Mai 2023 nach teilweiser Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, entsprechender Schuldspruchänderung und der Herabsetzung zweier Einzelstrafen gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO im Übrigen als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Verurteilte wendet sich mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 28. April 2025 gegen diesen Beschluss.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Rechtsbehelf wahrt nicht die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Der Beschluss ist der Verteidigerin der Verurteilten am 15. April 2025 zugegangen.
Im Übrigen macht die Verurteilte nicht einmal geltend, dass der Senat bei der Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet habe, zu denen sie nicht gehört worden sei, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt habe. Die Verurteilte führt lediglich an, dass der Senat die weitere Verfahrensdauer nicht ausreichend berücksichtigt habe. Solches ist im Anhörungsrügeverfahren unbehelflich.
2. Der Senat hat im Übrigen die aufgeworfene Frage der Verfahrensdauer im Revisionsverfahren bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass eine kompensatorische Berücksichtigung der (weiteren) Verfahrensdauer nicht veranlasst ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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