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BGH·2 StR 474/23·28.01.2025

Revision: Beschränkung auf gewerbsmäßiges Einschleusen und Herabsetzung von Einzelstrafen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Meiningen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern und Urkundenfälschung. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung in zwei Fällen nach § 154a Abs. 2 StPO auf das gewerbsmäßige Einschleusen und änderte den Schuldspruch; die dortigen Einzelstrafen wurden von einem Jahr und vier Monaten auf ein Jahr herabgesetzt. Die Gesamtstrafe blieb bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen und die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafverfolgung in zwei Fällen beschränkt und Einzelstrafen herabgesetzt; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung wegen bestimmter Nebenvorwürfe (z. B. Urkundenfälschung) nicht tragen.

2

Bei Beschränkung des Verfahrens hat das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend zu ändern und kann gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die Einzelstrafen anpassen.

3

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, wenn durch die Herabsetzung einzelner Einzelstrafen nicht zu erwarten ist, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Kostenlast des Rechtsmittels der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Meiningen, 26. Mai 2023, Az: 1 KLs 820 Js 5310/19

nachgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 2 StR 474/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Mai 2023 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil geändert

aa) im Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen verurteilt wird, und

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen dahin, dass die in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen jeweils auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr herabgesetzt werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in dreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung von drei Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen vom 26. Januar 2023 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 122.880 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nach Beschränkung des Verfahrens den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

3

2. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 154a Abs. 2 StPO). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen nicht.

4

Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens war der Schuldspruch im Sinne der Beschlussformel zu ändern.

5

Der Senat setzt dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die in den Fällen II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten auf jeweils ein Jahr herab. Dies entspricht der tatrichterlichen Bemessung der Einzelstrafen in den gleich gelagerten Fällen II. 2. e. bis h. und II. 2. j., l. und m. der Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 6 StR 432/22, Rn. 3, und vom 3. Dezember 2024 – 5 StR 591/24, Rn. 2).

6

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Angesichts der dreizehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und vier Monaten und der einbezogenen Geldstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der für die Fälle II. 2. i. und II. 2. k. der Urteilsgründe herabgesetzten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

7

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

8

4. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesZengSchmidt
ApplGrube