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BGH·2 StR 47/25·06.05.2025

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen fehlender Revisionsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die Frist nicht versäumt und der Antrag auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet war. Die Revision wird verworfen, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Frist tatsächlich nicht versäumt wurde und der Antrag damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Der unterliegende Rechtsmittelbewerber trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin.

4

Eine in der Einlegungs- oder Begründungsschrift allgemein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann vom Revisionsgericht als umfassende Beanstandung (nicht nur des Strafausspruchs) ausgelegt werden.

Relevante Normen
§ 341 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 2. April 2024, Az: 5/04 KLs 12/23

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt und der Antrag damit auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2, und vom 11. September 2024 – 2 StR 119/24, Rn. 10 mwN). Der Senat versteht den letzten Satz auf Seite 1 der Einlegungsschrift vom 9. April 2024 als ohne Beschränkung auf den Strafausspruch geltend gemachte Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

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