Themis
Anmelden
BGH·2 StR 471/23·29.08.2024

Feststellung von Übernachtungskosten für Pflichtverteidiger im Revisionshauptverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Pflichtverteidiger beantragte nach § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung erforderlicher Übernachtungskosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 23.10.2024. Das Gericht prüfte, welche Auslagen zur sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe erforderlich sind. Dem Antrag wurde stattgegeben und für ein Mittelklassehotel ein Höchstbetrag von 100 EUR festgesetzt, da nur solche Auslagen erstattungsfähig sind, ohne die die Verteidigung nicht sachgerecht wahrzunehmen wäre.

Ausgang: Antrag des Pflichtverteidigers auf Feststellung erforderlicher Übernachtungskosten für die Hauptverhandlung bis 100 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ist zu stattgeben, wenn die beantragten Auslagen erforderlich sind, damit der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten sachgerecht wahrnehmen kann.

2

Die Bestellung als Pflichtverteidiger gemäß § 143 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf das Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung und berechtigt zur Geltendmachung notwendiger Auslagen nach RVG.

3

Erstattungsfähige Übernachtungskosten sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen; die Festsetzung eines Höchstbetrags kann gerechtfertigt sein und für ein Mittelklassehotel bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt mit 100 EUR als auskömmlich angesehen werden.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 RVG§ 143 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. Juni 2022, Az: 108 KLs 24/21

nachgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: 2 StR 471/23, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. G. vom 7. Juni 2024 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2024 Übernachtungskosten von höchstens 100 EUR erforderlich sind.

Gründe

1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 EUR festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt