BGH: Einziehung unzureichend konkretisiert – Teilaufhebung und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls ein; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er bestätigte Schuld- und Strafausspruch, stellte jedoch klar, dass 3.600 EUR als Einziehung von Taterträgen angeordnet sind. Die Einziehung bestimmter Asservate (Mobiltelefon, Navi, Werkzeuge) wurde aufgehoben, weil die Urteilsformel nicht hinreichend konkretisiert war; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung von 3.600 EUR klargestellt; Einziehungsanordnung hinsichtlich bestimmter Asservate aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein die Einziehung treffende Urteilsformel muss die einzuziehenden Gegenstände so konkret bezeichnen, dass für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt nicht.
Fehlt es an einer derartigen Konkretisierung in den Urteilsgründen, kann das Revisionsgericht die Urteilsformel nicht selbst ergänzen, sondern hat die Einziehungsanordnung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der hinreichenden Bezeichnung des Betrags; eine Klarstellung der Urteilsformel hinsichtlich des eingezogenen Betrags ist möglich.
Die Annahme, dass bestimmte Gegenstände Tatmittel sind, erfordert tragfähige Feststellungen des Tatgerichts, aus denen ersichtlich ist, warum die Gegenstände als Tatmittel dienlich waren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 14. Mai 2024, Az: 108 KLs 4/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2024
a) dahingehend klargestellt, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird,
b) im Ausspruch über die Einziehung im Übrigen mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung „von Taterträgen“ in Höhe von 3.600 Euro sowie von mehreren Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
2. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung standhalten, begegnet die Einziehungsentscheidung rechtlichen Bedenken, soweit diese die Einziehung „des Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und der Werkzeuge gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 16.08.2023, Bl. 277-279 d. A.“ betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – 2 StR 358/22, Rn. 11). Mangels weiterer Angaben in den Urteilsgründen zur Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände kann der Senat die Ergänzung der Urteilsformel nicht selbst nachholen. Dies führt zur Aufhebung der insoweit getroffenen Einziehungsanordnung und Zurückverweisung an das Landgericht, das erneut über die Einziehung zu entscheiden hat.
Um dem Tatgericht zu ermöglichen, nachvollziehbar darzulegen, warum die Gegenstände Tatmittel waren, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen mit auf.
3. Der Senat stellt weiter die Urteilsformel dahingehend klar, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Im Übrigen weist die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler auf.
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