Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage eines standardisierten Prognoseinstruments
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB. Streitpunkt ist, ob eine allein auf einem standardisierten Prognoseinstrument (HCR‑20) beruhende Gefährlichkeitsprognose zur freiheitsentziehenden Maßregel ausreicht. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf und verweist zurück, weil die Eignung des Instruments, eine differenzierte Einzelfallprüfung sowie Angaben zu Therapiedauer und Vorwegvollzug fehlen.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Umfang des Maßregelausspruchs stattgegeben; Maßregel aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB genügt eine allein auf statistischen Wahrscheinlichkeiten beruhende Prognoseentscheidung nicht.
Stützt der Tatrichter seine Gefährlichkeitsprognose auf ein standardisiertes Prognoseinstrument, muss die Eignung und Aussagekraft des Instruments für den konkreten Einzelfall dargelegt werden.
Eine valide individuelle Gefährlichkeitsprognose erfordert über die Anwendung standardisierter Instrumente hinaus eine differenzierte Einzelfallanalyse mit Darstellung entscheidungserheblicher Umstände.
Bei Anordnung einer Maßregel sind Angaben zur voraussichtlichen Therapiedauer und zum Umfang eines möglichen Vorwegvollzugs der Strafe erforderlich.
Eine Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen Verfahrensmängeln des Revisionsführers erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stralsund, 30. Juni 2015, Az: 21 Ks 4/15
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er wegen einer rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist, die er im Rausch begangen hat. Die Gefahr, dass er infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das Landgericht allerdings allein anhand einer Auswertung „des Prognoseinstruments HCR-20“ durch die gerichtliche Sachverständige festgestellt. Eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht aber als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004– 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190, 242). Herkunft und Bedeutung von Angaben aufgrund eines statistischen Prognoseinstruments sind unklar und erlauben für sich genommen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gefahrenprognose nicht. Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat es im Übrigen versäumt, die voraussichtliche Therapiedauer und den Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel festzulegen.
Ein Grund zur Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO besteht nicht. Für ihn hat das Landgericht immerhin darauf hingewiesen, dass „in der klinischen Gesamtschau“ von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Insoweit liegt nicht dieselbe Rechtsverletzung vor.
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