Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt die Einziehungsentscheidung des LG Darmstadt auf und verweist die Sache zurück. Die Verurteilung und das Strafmaß bleiben unbeanstandet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die im Täter‑Opfer‑Ausgleich geleistete Entschädigungszahlung den Einziehungsanspruch (vgl. § 73e StGB) ausschließt oder zu mindern ist. Neuer Tatrichter muss Zweck und Umfang der Zahlung feststellen und gegebenenfalls abziehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehungserklärung teilweise stattgegeben; Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist ausgeschlossen oder zu mindern, soweit der Anspruch des Geschädigten gemäß § 73e Abs. 1 StGB erloschen ist.
Leistungen aus einem Täter‑Opfer‑Ausgleich können der Rückgewähr der Tatbeute dienen; der Tatrichter hat zu prüfen, ob eine Entschädigungszahlung diesem Zweck zuzuordnen ist.
Ergeben sich für den Einziehungsanspruch aus der Zielrichtung oder Verwendung einer Entschädigungsleistung Zweifel, ist gegebenenfalls ein Abzug von dem für die Einziehung zugrunde gelegten Betrag vorzunehmen.
Derjenige, der über die Einziehung entscheidet, hat festzustellen und zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine zuvor erbrachte Zahlung dem Ausgleich der Tatbeute diente; fehlt diese Feststellung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Oktober 2019, Az: 2 StR 468/18, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 21. Juni 2018, Az: 100 Js 26576/18 - 10 KLs
nachgehend BGH, 9. Oktober 2019, Az: 2 StR 468/18, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Schuldspruch weist wie auch der Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Hingegen begegnet die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausgeschlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Geschädigten geleistete Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch - womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden - der Rückgewähr der Tatbeute dienen sollte. Insoweit wäre gegebenenfalls ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen, den das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung bisher zugrunde gelegt hat.
Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der Tatbeute dienen sollte.
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