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BGH·2 StR 467/24·22.10.2024

Revision verworfen: Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtschuldnerschaft und 1:1-Anrechnung der Auslieferungshaft

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und die Anordnung der Einziehung von 220.000 €. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, stellt aber klar, dass die Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe ist und der Angeklagte als Gesamtschuldner für die Einziehung haftet. Zudem bestimmt der Senat die Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Klarstellungen zur Gesamtfreiheitsstrafe, Gesamtschuldnerschaft bei Einziehung und 1:1-Anrechnung der Auslieferungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere verhängte Freiheitsstrafen können zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden werden; diese Qualifikation ist für Rechtsfolgen und Vollstreckung maßgeblich.

2

Wer vereinnahmte Taterträge an einen anderen weitergibt, kann für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haften.

3

Die im Ausland im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens verbüßte Haft ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels besteht nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass für eine besondere Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 15. Mai 2024, Az: 67 KLs 4/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist,

b) er für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet und

c) die von ihm in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Bei der vom Landgericht gegen den Angeklagten für drei Taten verhängten Strafe handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe. Dies stellt der Senat klar.

3

Da der Angeklagte die vereinnahmten Drogengelder in Höhe von 220.000 Euro, hinsichtlich derer die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, an den anderweitig Verfolgten E. oder eine von diesem benannte Person weitergegeben hat, haftet er als Gesamtschuldner.

4

Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn. 2 mwN).

5

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

MengesMeybergHerold
ZengSchmidt