Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen möglicher Nichtanwendung des § 55 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsfrage ist, ob frühere Geldstrafen zum Zeitpunkt des Urteils noch vollstreckungsrelevant waren und nach § 55 StGB zu berücksichtigen sind. War eine Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt oder ist § 55 nicht angewendet worden, muss das Tatgericht in einer Hauptverhandlung über einen Härteausgleich entscheiden; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; sonstige Rüge verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtstrafe ist nach § 55 Abs. 1 StGB zu bilden, wenn frühere Freiheits- oder Geldstrafen zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung noch nicht erledigt sind.
Ist eine frühere Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt, kommt deren Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht; in diesem Fall ist ein Härteausgleich zu prüfen.
Die Entscheidung über einen Härteausgleich gehört nicht in den Regelungsbereich des Beschlussverfahrens nach §§ 460, 462 StPO bzw. § 354 Abs. 1b StPO, sondern ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten.
Hebt das Revisionsgericht eine fehlerhafte Unterlassung der Anwendung des § 55 StGB auf, kann es den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben und zur ergänzenden Feststellung des Vollstreckungsstands an das Tatgericht zurückverweisen; materielle Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 7. Mai 2024, Az: 67 KLs 41/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Laut den getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, derentwegen er verurteilt worden ist, am 15. Juli 2023 und am 25. Juli 2023. Danach ist er durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 19. September 2023 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Der Vollstreckungsstand dieser Strafe geht aus den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht insoweit als alleinige Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen, nicht hervor. War die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt, wäre grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus allen verhängten Strafen zu bilden gewesen. War die Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, hätte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dargestellt, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN).
2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben, weil der Senat ein den Angeklagten beschwerendes fehlerhaftes Unterlassen der Anwendung des § 55 StGB nicht ausschließen kann. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe zu treffen haben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 24. August 2023 – 2 StR 173/23, Rn. 5 mwN).
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