Revision gegen Strafausspruch aufgehoben – fehlende Würdigung des Tatzeitabstands
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Fulda ein; der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer. Eine Verfahrensrüge war unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Das Landgericht hat den zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil als eigenständigen strafmildernden Umstand (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht berücksichtigt. Die Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen; das neue Tatgericht hat zudem zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an anderes Gericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil ist ein eigenständiger, bei der Strafzumessung zu berücksichtigender bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und von der Verfahrensdauer zu unterscheiden.
Rechtsfehler in der Strafzumessung berühren nicht zwangsläufig die gestützten Feststellungen; diese können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und bei Bedarf um nicht widersprechende Ergänzungen ergänzt werden.
Das neue Tatgericht hat im Rahmen der erneuten Strafzumessung zu prüfen, ob die zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung verstrichene Zeit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt und welche Kompensation gegebenenfalls gebührt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Mai 2025, Az: 2 StR 46/25, Beschluss
vorgehend LG Fulda, 17. September 2024, Az: 141 Js 20910/21 - 6 KLs
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. September 2024, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten.
1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
a) Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen den zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil nicht bedacht. Zu Gunsten der Angeklagten hat sie nur den Zeitablauf „zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung von mehr als zwei Jahren“ strafmildernd berücksichtigt. Den zeitlichen Abstand zu der noch ein weiteres Jahr länger zurückliegenden Tat selbst hat sie dagegen nicht gewertet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gegenüber der Dauer des Verfahrens und einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eigenständigen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, Rn. 5; Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6, und vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 424/18, Rn. 10 jeweils mwN).
b) Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
3. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher zu prüfen, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand „zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung von mehr als zwei Jahren“ eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt, und wenn ja, welche Kompensation zu Gebote steht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 ff.).
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