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BGH·2 StR 462/23·09.01.2024

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Strafzumessung wegen zweier geschädigter Kinder zulässig

StrafrechtStrafzumessungRevision (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Berücksichtigung von zwei geschädigten Kindern bei der Strafzumessung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden; auf weitere, vom Generalbundesanwalt vorgebrachte strafschärfende Gesichtspunkte kommt es nicht an.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht die Zahl der Geschädigten sowie deren besondere Schutzbedürftigkeit (z. B. Kinder) als strafschärfenden Umstand berücksichtigen.

3

Weitere vom Generalbundesanwalt vorgebrachte strafschärfende Gesichtspunkte begründen keinen Revisionsgrund, soweit das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend gewürdigt hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern keine anderweitige Rechtsgrundlage entgegensteht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 2. August 2023, Az: 22 KLs 9/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.

Menges Krehl Eschelbach Meyberg Schmidt