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BGH·2 StR 462/22·17.01.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Höhe von 264,40 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ordnet zugleich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 264,40 € nach §§ 73, 73c StGB an. Soweit überprüfbar, ergaben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 264,40 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsentscheidung die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB anordnen und damit das Urteil der Vorinstanz insoweit abändern.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision keinen Erfolg hat.

4

Der BGH kann sich bei der Begründung seiner Entscheidung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts stützen, sofern diese rechtliche Erwägungen enthält, die die Entscheidung tragen.

Relevante Normen
§ 73, 73c StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 23. August 2022, Az: 68 KLs 5/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. August 2022 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Höhe von 264,40 € angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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