Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte F. beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil sie binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist glaubhaft machte, an der Versäumung kein Verschulden zu tragen und die versäumte Handlung nachgeholt zu haben. Der zuvor ergangene Verwerfungsbeschluss des LG wurde damit gegenstandslos.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird der Angeklagten stattgegeben; Verwerfungsbeschluss des LG gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist darlegt und glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung nachgeholt wurde.
Die Glaubhaftmachung der Unverschuldenslage und des Nachholens der versäumten Handlung innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist reicht aus, um die Rechtsfolge der Wiedereinsetzung herbeizuführen.
Ist die Revision form- und fristgerecht eingelegt, kann das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist durch Wiedereinsetzung geheilt werden.
Ein zuvor ergangener Beschluss, mit dem die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, wird durch erfolgreiche Wiedereinsetzung gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 31. Mai 2021, Az: 111 Ks 21/20
nachgehend BGH, 15. März 2023, Az: 2 StR 462/21, Urteil
Tenor
1. Der Angeklagten F. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2021 gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten F. gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.
Gründe
Der Angeklagten F. ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
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